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Ein Verfahrenspfleger wird aufgrund § 67 FGG bei Betreuungsverfahren und § 70b FGG bei Unterbringungs- verfahren vom Vormundschafts- gericht bestellt.
Er hat im jeweiligen Verfahren die Aufgabe die Interessen des Betroffenen zu vertreten.
Der Verfahrenspfleger untersteht dabei nicht der Weisung des Gerichts.
Er hat ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das jeweilige Verfahren betreffenden Daten und
Fakten.
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Der Verfahrenspfleger kann beim Vormundschaftsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen.
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts erläutern.
Wünsche des Betroffenen sollte er an das Gericht weiterleiten.
Im Unterbringungsverfahren soll der Verpflegungspfleger stets bestellt werden, es sei denn,
der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält.
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